Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der Firma Wolfgang Graf - Elektromotoren
Wirtschaftskammer Österreich (WKO) Mechatroniker - Fassung 2016
1.
Geltung
1.1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
Wolfgang Graf –
Elektromotoren, 1080 Wien, Albertgasse 11
und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.
Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar
auf unserer Homepage (http://www.grafmotoren.eu/agb.html) und wurden diese
auch an den Kunden übermittelt.
1.3.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
1.5.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.
Angebote, Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2.
Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen
sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4.
Kostenvoranschläge
werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3.
Preise
3.1.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
3.3.
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5.
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im
Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur
Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für
Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen
im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in
Verzug befinden.
3.6.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem
VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.7.
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert
verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.
Beigestellte Ware
4.1.
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials
als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2.
Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft
von Beistellungen liegt
in der Verantwortung des Kunden.
5.
Zahlung
5.1.
Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
5.3.
Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind
für uns nicht verbindlich.
5.4.
Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer
einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7.
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8.
Wir sind gemäß § 456 UGB
bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu
berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
Basiszinssatz zu berechnen.
5.9.
Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.10.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11.
Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €15
soweit dies im angemessenen Verhältnis
zur betriebenen Forderung steht.
6.
Bonitätsprüfung
6.1.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV),
Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen.
7.
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle
technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen
hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen,
insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.6.
Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7.
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8.
Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen
gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
Verfügung stellen.
7.10.
Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt
werden.
7.11.
Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt
der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger
vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben
oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die
Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer
anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und
ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur
Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in
Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12.
Der Kunde ist nicht berechtigt,
Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche
Zustimmung abzutreten.
8.
Leistungsausführung
8.1.
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2.
Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb
eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.
Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.6.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand
spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9.
Liefer- und Leistungsfristen
9.1.
Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich,
sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift
bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere
Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende
Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so
werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.5.
Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung
mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.
10.
Gefahrtragung
11.
Annahmeverzug
11.1.
Gerät der Kunde länger als 8 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei
Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr
gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3.
Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12.
Eigentumsvorbehalt
12.1.
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt
die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3.
Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in
seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und
seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat
er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
12.4.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5.
Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7.
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde.
12.8.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich
verwerten.
12.10.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie
mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen
und uns unverzüglich zu verständigen.
13.
Schutzrechte Dritter
13.1.
Für Liefergegenstände,
welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen,
übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser
Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2.
Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3.
Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4.
Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
13.5.
Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher
Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.6.
Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
14.
Unser geistiges Eigentum
14.1.
Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne,
Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
14.2.
Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung
bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3.
Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.
Gewährleistung
15.1.
Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2.
Der Zeitpunkt der
Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt
wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in
seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme
als an diesem Tag erfolgt.
15.4.
Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels
dar.
15.5.
Der Kunde hat stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6.
Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die
Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns
zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch
uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen
15.7.
Mängelrügen
und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 3 Werktagen) am Sitz
unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und
Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die
beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich
ist.
15.8.
Sind Mängelbehauptungen
des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
15.9.
Eine etwaige
Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch
welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies
nicht unzumutbar ist.
15.10.
Wir sind berechtigt, jede
von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen
zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht
werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu
vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen
angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11.
Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden
unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen
und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12.
Zur Mängelbehebung sind
uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13.
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
15.14.
Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,
so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15.
Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch
nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt
7. nicht nachkommt.
15.16.
Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des
Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind.
16.
Haftung
16.1.
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer
Besonderheiten.
16.2.
Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls
durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3.
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir
zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4.
Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
gerichtlich geltend zu machen.
16.5.
Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden zufügen.
16.6.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.7.
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,
Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich
unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
16.8.
Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse
und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine
ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und
uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
a) Die wesentlichen
Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen Planung, Herstellung, Montage,
Prüfung, Überprüfung, Wartung, Entstörung und Instandsetzung, Entwurf, Bau von
elektromechanischen
und elektronischen
Anlagen, Geräten und Baugruppen, Regelungs-, Steuerungs-, Schalt-, Mess-, Prüf-
, Zähl-, Signal-, und Sicherungstechnik für medizin-, labor-, gewerbe- und
haushaltstechnische
Zwecke, elektrischen und elektronischen Maschinen,
Transformatoren, Magnetbauteilen und Anlagen, Steuer- und Regelgeräten der
Stromerzeugung, sowie Schweiß- und Antriebstechnik udgl.
b)
Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von
Lüftungsanlagen, Be- und Entlüftungen und Luftaufbereitungen, Klimaanlagen,
Klimaeinzelgeräte und
deren Kälteanlagenteile und Systeme, Luftheizungen und
Luftkühlungen, Wärmerückgewinnung, Nutzung erneuerbarer Energieformen für
Lüftungs- und Klimaanlagen, Herstellen und Einbau der
Lüftungsgeräte,
Luftleitungen, Luftsysteme und Abgasanlagen für Luftheizungen udgl.
b)
Der Gesamtpreis (brutto) der Waren und Dienstleistungen ist im Arbeitsauftrag
genannt, wenn nicht, gilt der Stundensatz des Unternehmers in Höhe von brutto €
156,00
c) Zusätzliche Kosten für Fracht, Lieferung und Versand sowie
Leistungsfrist bzw. der Liefertermin finden sich im Arbeitsauftrag unter
Lieferkosten / Liefertermin, fallen aber jedenfalls an und
können nicht im
Voraus berechnet werden. Detaillierte Zahlungs-, Liefer- und
Leistungsbedingungen finden sich in den beiliegenden AGB unter den Punkten
Zahlung, Leistungsausführung und
Leistungsfristen bzw. Termine.
d)
Wenn der Verbraucher die Ware zurücksendet, hat er die Rücksendekosten zu
tragen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
e)
Widerrufsbelehrung: Grundsätzlich besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern
und Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen (AGV) geschlossen wurden,
ein Rücktrittsrecht. Verbraucher haben
grundsätzlich das Recht, binnen 14
Tage ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die
Widerrufsfrist beträgt 14 Tage:
- im Falle eines Werkvertrages ab dem Tag
des Vertragsabschlusses und
- im Falle eines Kaufvertrages ab dem Tag der
Übergabe der Ware.
Damit der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, muss
er das Unternehmen mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post
versandter Brief, Telefax oder Email) über seinen
Entschluss, den außerhalb
des Geschäftsraumes geschlossenen Vertrag zu widerrufen, an die
Firmenanschrift des Unternehmens (siehe Firmenpapier) informieren, mit folgendem
Wortlaut:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*)
abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Ware(*)/ die Erbringung der
folgenden Dienstleistung(*).
Bestellt am…/erhalten am…/Name des(r)
Verbrauchers(in)…./ Anschrift des(r) Verbrauchers( in) Unterschrift des(r)
Verbrauchers(in)
oder der Verbraucher verwendet das im Anschluss beigefügte
vorgefertigte Muster-Widerrufsformular. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es
aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die
Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Folgen des Widerrufs:
Wenn der Verbraucher diesen Vertrag widerruft, hat der Unternehmer alle
Zahlungen, die der Unternehmer
vom Verbraucher erhalten hat, einschließlich
aller Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus
ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die vom
Unternehmer angebotene
günstigste Standardlieferung gewählt hat),
unverzüglich und spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die
Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages beim Unternehmer
eingegangen
ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel,
das er bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem
Verbraucher wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart (erfolgte im Pkt.
f); in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte
berechnet.
f) Der Verbraucher ist ausdrücklich damit einverstanden, dass
- ihm eine Ausfertigung des außerhalb des Geschäftsraumes abgeschlossenen
Vertrages per email übermittelt wird.
- im Falle eines Rücktritts die
Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen durch Übersendung eines
Gutscheines in entsprechender Höhe erfolgt.
g) Der Verbraucher verlangt
ausdrücklich, dass das Unternehmen mit den Arbeiten vor Ablauf der 14- tägigen
Widerrufsfrist beginnen soll, nimmt die Belehrung über das Widerrufsrecht zur
Kenntnis und weiß, dass
h) er ein anteiliges Entgelt zu bezahlen hat,
wenn er in der Folge doch vom Vertrag zurücktritt; i) mit vollständiger
Vertragserfüllung das Widerrufsrecht erlischt;
j) das sofort zu zahlende
Entgelt € 200,- nicht übersteigt und verzichtet für diesen Fall ausdrücklich auf
eine Widerrufs-belehrung und das Aushändigen des Widerrufsformulars.
k)
Der Verbraucher wurde aufgeklärt und nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er in
folgenden Fällen kein Widerrufsrecht hat, wenn:
l) die Ware oder
Dienstleistungen von Preisschwankungen auf den Finanz-märkten abhängig ist;
n) er den
Unternehmer ausdrücklich zu dringenden Reparatur oder Instand- haltungsarbeiten
angefordert hat.
18.
Salvatorische Klausel
18.1.
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
18.2.
Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung –
ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19.5.
Änderungen
seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere
relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu
geben.